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§10 der Satzung der Linksjugend [‘solid] wird wie folgt geändert:

§ 10 Landessprecher*innenrat (LSpR)

(1) Der Landessprecher*innenrat ist das höchste Organ der politischen Leitung von  Linksjugend [‘solid] Mecklenburg-Vorpommern zwischen den einzelnen Tagungen der Landesmitgliederversammlung. Er vertritt Linksjugend [‘solid] Mecklenburg-Vorpommern in Person seiner Mitglieder juristisch, gegenüber dem Bundesjugendverband Linksjugend [‘solid] e.V. und gegenüber der Öffentlichkeit.
(2) Der Landessprecher*innenrat ist verantwortlich für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, die Umsetzung der Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung, hält den Geschäftsbetrieb aufrecht, führt die Mitgliederdatei und koordiniert die Arbeit der Basisgruppen. Der LSpR gibt sich eine Geschäftsordnung und regelt die weitere Aufgabenverteilung unter sich.
(3) Der Landessprecher*innenrat besteht aus sechs bis zehn gleichberechtigten Mitgliedern, inklusive der/dem Landesschatzmeister*in. Die Größe wird auf Vorschlag des LSpR von der LMV vor der Aufstellung der Kandidierenden festgelegt. Die Mitglieder werden quotiert gewählt.
(4) Der Landessprecher*innenrat ist juristischer Vertreter der Linksjugend [‘solid] Mecklenburg-Vorpommern im Sinne des BGB. Um seine Aufgaben wahrnehmen zu können, hat er das Recht eine oder mehrere Geschäftsstellen im Land zu eröffnen und eine*n oder mehrere Geschäftsführer*innen zu ernennen. Der LSpR ist allein weisungsberechtigt gegenüber den Angestellten von Linksjugend [‘solid] Mecklenburg-Vorpommern.
(5) Die Mitglieder des LSpR werden gemäß der geltenden Wahlordnung für die Dauer von einem Jahr, bis zur Neuwahl des LSpR, gewählt.
(6) Den Antrag auf Ab- und Neuwahl des gesamten geschäftsführenden Landessprecher*innenrates, eines seiner Mitglieder oder eines oder beider Länderratsdelegierten kann jedes ordentliche Mitglied mündlich oder schriftlich an die Landesmitgliederversammlung stellen.
(7) Mitglieder im LSpR dürfen in keinem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Landesjugendverband stehen.
(8) Scheidet der*die Landesschatzmeister*in vorzeitig aus dem Amt aus, so bestellt der LSpR unverzüglich aus seiner Mitte eine*n kommissarische*n Landesschatzmeister*in.
(9) Mitglieder des Landesvorstandes können von einer Landesmitgliederversammlung von mehr als 50 % der anwesenden Mitglieder abgewählt werden.
(10) Zu jeder Sitzung des LSpR ist ein*e Protokollführer*in zu bestimmen und ein Beschlussprotokoll anzufertigen. Die*der Protokollführer*in kann auch auf Dauer festgelegt werden und muss nicht zwingend dem LSpR angehören. Die Beschlüsse sind den Mitgliedern innerhalb von 14 Tagen in geeigneter Weise zugänglich zu machen.
(11) Redaktionelle Änderungen der Satzung, der Finanz- und der Schiedsordnung können durch den LSpR erfolgen. Diese sind den Mitgliedern in geeigneter Weise zugänglich zu machen.