Änderung der Honorarregelung für Mitglieder



§4 der Finanzordnung der linksjugend [‘solid] Mecklenburg-Vorpommern wird wie folgt geändert:
§ 4 Honorare
(1) Für Angebote oder Leistungen, die denjenigen von externen Referent:innen im Rahmen eines Projektes, Veranstaltung u.Ä. vergleichbar sind, können Mitglieder des eigenen Verbandes Honorarzahlungen erhalten.
(2) Die Angebote oder Leistungen aus Absatz 1 müssen vor Vergabe verbandsintern ausgeschrieben werden. Die Ausschreibung ist allen Mitgliedern des Landesverbandes bekannt zu machen. Der Landessprecher:innenrat oder Landesvorstand entscheidet über die Zusage.
(3) Eine Honorierung von Angeboten oder Leistungen nach Absatz 1 erfolgt soweit die Veranstaltung durch Drittmittel finanziert wird.